Offenbach am Main
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Informationen zum Abfallwirtschaftskonzept

Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) vom 24.02.2012 fordert von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern - gemäß § 31 Abs. 3 - Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen und fortzuschreiben.

Die genauen Anforderungen an die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten regeln dabei die Bundesländer. In Hessen sind die Anforderungen im Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6.3.2013 im § 8 geregelt. Die Anforderungen lauten im Einzelnen:

  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle,
  • eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Verwertung oder zur Beseitigung der Abfälle,
  • eine Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 7 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Gründen,
  • eine Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten sechs Jahre einschließlich der Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge und
  • eine gesonderte Darstellung der Abfälle nach Nr. 1, die außerhalb der Bundesrepublik verwertet oder beseitigt werden sollen.

In der Grundlagenvereinbarung zur Neuordnung der Abfallwirtschaft in der Rhein-Main Region von 1998 ist festgelegt worden, dass die Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) als Dachorganisation der sechs Gebietskörperschaften u. a. auch für die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzeptionen eigenverantwortlich tätig wird. Diese Aufgabe hat die RMA durch die Erarbeitung des vorliegenden Konzeptes, das einen Zeitraum bis zum Jahr 2026 einschließt, erfüllt.

Das Konzept 2021–2026 kann hier als pdf eingesehen sowie im Download-Bereich gelesen bzw. heruntergeladen werden.

Abfallwirtschaftskonzeption 2021–2026 als pdf-Download

Abfallwirtschaftskonzeption 2021–2026 als blätterbares pdf
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